Satzung

 

A. Allgemeines

 
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am 20. November 1910 gegründete Verein führt den Namen
Gehörlosen – Turn- und Sportverein 1910 Essen (kurz: GTSV Essen).
(2) Er hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nr. VR 2584 am 05.Oktober 1979 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2  Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Gehörlosensport und -jugend). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und          -maßnahmen,
f) Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
(2) Der Verein ist politisch, konfessionell, rassisch neutral und vertritt den Amateurgedanken.
(3) Die Sprache des Vereins ist die deutsche Gebärdensprache.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im Gehörlosen-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V., der   mit seinen angeschlossenen Sportvereinen Mitglied des Deutschen Gehörlosen-Sportverbandes ist und im Essener Sportbund e.V..
(2) Der Verein kann Mitglied in den Fachverbänden der Hörenden aller Sportarten sein.
(3) Über Erwerb der Mitgliedschaft bei Fachverbänden oder Austritt aus Fachverbänden entscheidet der Gesamtvorstand.
 

B. Vereinsmitgliedschaft

 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Eltern oder der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Mit der Beschlussbefassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(6) Über die Wiederaufnahme eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach genauer Prüfung der Umstände und unter Bedingung, die vom Vorstand von Fall zu Fall beschlossen werden.
 
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, gegenüber dem Vorstand und in den Versammlungen in gebührender Weise seine Meinung über Vereinsangelegenheiten zu sagen und in den Vorstand gewählt zu werden.
(3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen könnten und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(4) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund.
(5) Ehrenmitglieder (z.B. wegen besonderer Verdienste um den Verein, siehe §13 (10)) werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung / des Gesamtvorstands gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Über ihre etwaigen Pflichten bestimmt der Vorstand bei ihrer Ernennung.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein;
– durch Ausschluss aus dem Verein (siehe §8(1));
-durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– durch den Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt in Textform (Brief bzw. Email) an die Adresse des Vereins. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Jahresende zulässig.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
(4) Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Ausnahme beim Fußball: Rückerstattung der Hälfte des Abteilungsbeitrages beim Vereinswechsel möglich aufgrund der Fußball-Saison vom 01.Juli bis 30.Juni jedes Jahres
 
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels des Briefes per Einschreiben mitzuteilen.
(6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (z.B. Beiträge) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der dritten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der dritten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief zu mitzuteilen.
 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzliche Beiträge der verschiedenen Abteilungen neben dem Vereinsbeitrag erhoben werden.
(2) Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren des Hauptvereins entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
(4) Der Beiträge (Vereinsbeitrag und Abteilungsbeitrag) wird vom Mitglied bis zum Ende des Monats März jeden Jahres per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu ertragen.
(6) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(7) Bei Neueintritt im Laufe des Jahres ist die anteilige Beitragssumme fällig.
 
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
 
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
– Verweis
– Ordnungsstrafe (siehe Finanzordnung)
– zeitlich begrenztes Verbot bis maximal 6 Monate der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
(3) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
(4) Dem betroffenen Mitglied steht den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
 

D. Die Organe des Vereins

 
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der Gesamtvorstand;
– die Jugendversammlung.
 
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, zu der alle Vereinsmitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1.Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Das Protokoll der Versammlung ist innerhalb von 8 Wochen zu fertigen und in Textform an die Vereinsmitglieder zu versenden. Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls sind schriftlich beim Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu erheben. Falls keine Einwendung gibt, gilt das Protokoll als genehmigt.
(10) Wegen besonderer Verdienste um den Verein kann die Mitgliederversammlung eine           Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied aussprechen.
 
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
b) Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand
c) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
d) Entlastung des Gesamtvorstands;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;
f) Wahl der Kassenprüfer;
g) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
h) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
 
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
(1)Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden;
– dem 2. Vorsitzenden;
– dem Hauptkassierer
– und dem Mitgliederverwalter
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(5) Der Vorstand kann mit der Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen beauftragen, die nicht Mitglied im Vorstand sind.
 
§ 16 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
– dem Jugendwart;
– den Abteilungsleitern
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(3) Die Termine für Vorstandssitzungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand bekanntgegeben.
 
§ 17 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 13 der Satzung entsprechend.
(4) Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(5) Die Abteilungen sind berechtigt, zum Vereinsbeitrag zusätzlich einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
(6) Die Kassenberichte werden eigenständig von den Abteilungen fortgeführt in der Zusammenarbeit mit dem Hauptkassierer und auf Verlangen dem Vorstand des Vereins vorgelegt.
(7) Die Kassenberichte je Abteilungen des Vorjahres sollen für den Abschluss des Gesamtkassenberichtes des Hauptvereins bis Ende Januar des Folgejahres abgeschlossen werden.
 

E. Vereinsjugend

 
§ 18 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
(3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart und
b) die Jugendversammlung
(4) Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
 

F. Sonstige Bestimmungen

 
§ 19 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
 
§ 20 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
 
§ 21 Vereinsordnungen
(1) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Abteilungsordnung
e) etc.
(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 22 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den maximalen Ehrenamtsfreibetrag im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
 
§ 23 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
 

G. Schlussbestimmungen

 
§ 24 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gehörlosen-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Beschlussänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am Ende genanntes Datum beschlossen.
(3) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(4) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
 

Geändert:
 
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. November 1984
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14. April 1985
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18. April 1986
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. März 1988
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. März 1992
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. März 2005
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15. August 2009
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. März 2018 (Neufassung)
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. März 2019

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